Amtsblatt Oberschöna Amtsblatt Oberschöna

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Oberschöna ... Die l(i)ebenswerte Gemeinde in Mittelsachsen.

Oberschöna ist eine seit dem 1. Januar 1997 zusammengeschlossene Gemeinde in Mittelsachsen in Sachsen, bestehend aus fünf Dörfern und einer Eisenbahnsiedlung.

Hervorgegangen ist der Gemeindeverbund aus einem kommunalen landwirtschaftlichen Rat, beziehungsweise ab 1973, aus dem Gemeindeverwaltungsverband „An der Striegis”, dem neben Bräunsdorf, Kleinschirma, Langhennersdorf, Oberschöna und Wegefarth auch Kleinwaltersdorf angehörte.

Aktuelle Verkehrseinschränkungen Stand 13.02.2024

Verkehrseinschränkung

 

 

 

 

Zur Information

10. Sächs. Kostenverzeichnis am 01.10.2021 in Kraft getreten - neue Gebühren für Mahnung und Vollstreckung

Sollten Sie es versäumt haben, eine gemeindliche Forderung zum Fälligkeitstermin zu begleichen, erhalten Sie von der Gemeindekasse eine Mahnung.

Die Mahnung hat den Zweck, den Zahlungspflichtigen vor Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen nochmals an seine fälligen Geldleistungen zu erinnern und Gelegenheit zu geben, die Forderung zu begleichen.

Durch die Mahnung entstehen Kosten, wie z.B. Mahngebühren, Säumniszuschläge und Verzugszinsen. Die Mahngebühren werden gemäß 10. SächsKVZ erhoben. Die Gemeinde Oberschöna staffelt die Mahngebühren in folgenden Stufen, abhängig von der Höhe der offenen Hauptforderung:

                              Höhe Hauptforderung                    Mahngebühren

                                    0,00 € –     50,00 €                          5,00 €

                                  50,01 € -    250,00 €                          8,00 €

                                250,01 € -    500,00 €                        10,00 €

                                500,01 € - 1.250,00 €                        15,00 €         

                             1.250,01 € - 2.000,00 €                        20,00 €

                        ab 2.000,01 €                                             25,00 €

Säumniszuschläge werden gemäß § 240 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis festgesetzt. Die Höhe beträgt     1 % der auf volle 50,00 €  abgerundete rückständige Forderung. Verzugszinsen werden gemäß § 288 BGB bei privatrechtlichen Forderungen erhoben.

Diese entstandenen Kosten sind mit der Hauptforderung zu begleichen.

Ein weiterführender Verzug führt zu zusätzlichen Kosten und weiteren Vollstreckungsmaßnahmen (Mahnbescheid, Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kontopfändung ect.).

 


 

Hinweis an lokale Vereine und Firmen

Im Zuge der Erstellung unserer Website bitten wir alle Vereine und Firmen der Gemeinde dabei zu helfen diese Seite mit Inhalt und Informationen zu füllen. Momentan ist dies in der Art möglich, dass Sie gesammelte Inhalte und Bilder der Gemeindeverwaltung übergeben. Diese werden dann aufbereitet und entsprechend weitergeleitet.

Desweiteren ist vorgesehen für interessierte Vereine ein eigenes Redaktionskonto anzulegen. Damit ist es möglich alle betreffenden Inhalte eigenständig zu aktualisieren und zu verwalten.

Für weitere informationen wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung.

 

 

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