Gewerbe
Gewerbe
Wenn Sie ein Gewerbe in Oberschöna aufnehmen wollen, müssen Sie dies der Gemeinde anzeigen, gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle. Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 Gewerbeordnung. Ebenfalls anzeigepflichtig ist die Verlegung oder die Aufgabe des Gewerbes, sowie die Veränderung der angebotenen Leistungen oder die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden.
Beachten Sie, dass bestimmte Gewerbe noch einer gesonderten Gewerbeerlaubnis bedürfen, dazu gehören z.B.
Makler- und Bauträgertätigkeit
Betrieb von Gaststätten
Gebrauchtwarenhandel
Beherbergungsbetrieb
Formulare
Vorübergehendes Gaststättengewerbe
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer
Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet
und
der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist
Wenn Sie ein solches Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass nur vorübergehend betreiben wollen, ist das der Gemeinde Oberschöna mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Nicht anzeigepflichtig ist, wer bereits ein stehendes Gaststättengewerbe betreibt.
Formular
Ansprechpartner:
Fr. Kreidenberg
Tel: (037321) 88717